Die Gewerbeanzeigenstatistik basiert auf den durch die unteren Gewerbebehörden an das Statistische Landesamt Baden-Württemberg übergebenen Gewerbeanzeigen. Die Statistik liefert Informationen über die Zahl der Gewerbean- und –abmeldungen nach Wirtschaftsbereichen, Rechtsformen, Zahl der tätigen Personen und der regionalen Zuordnung. Außerdem werden Geschlecht und Staatsangehörigkeit der Gewerbetreibenden ermittelt. Die An- und Abmeldungen werden danach unterschieden, welche Gründe maßgeblich waren. Ferner informiert die Statistik über die Anlässe für Ummeldungen von Betrieben.
Im Jahr 1996 wurde die Gewerbeanzeigenstatistik erstmals durchgeführt. Rechtsgrundlage für die Erhebung ist § 14 Abs. 8a des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 23.11.1994 (siehe BGBl. I, S. 3475 ff).
Nach § 14 und § 55 c der Gewerbeordnung besteht für das Betreiben eines Gewerbes bzw. für selbständige Gewerbetreibende eine Anzeigepflicht beim Gewerbeamt der zuständigen Gemeinde. Davon ausgenommen bleiben u.a. die Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Garten- und Weinbau sowie Bergbau), die Freien Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, wissenschaftliche und künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten sowie die Verwaltung eigenen Vermögens. Es werden sowohl Hauptniederlassungen wie auch Zweigniederlassungen und unselbständige Zweigstellen einbezogen.
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Gewerbeanmeldungen umfassen
Neugründungen werden unterschieden in Betriebsgründungen und sonstige Neugründungen.
Als Betriebsgründungen gelten alle Gründungen, die von einer juristischen Person (AG, GmbH etc.), Personengesellschaft (OHG, KG etc.) oder einer natürlichen Person angezeigt werden. Bei der Gründung einer Hauptniederlassung durch eine natürliche Person gilt die weitere Voraussetzung, dass diese in das Handelsregister oder die Handwerksrolle eingetragen sein muss oder mindestens eine Person beschäftigt wird. Bei den Betriebsgründungen kann eine größere wirtschaftliche Substanz vermutet werden.
Als sonstige Neugründung gelten alle Gründungen von Hauptniederlassungen (bei Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen wird angenommen, dass sie zu einem größeren Unternehmen gehören und daher auch eine gewisse wirtschaftliche Substanz besitzen) durch eine natürliche Person, bei der keine der unter Betriebsgründungen genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Wird das Gewerbe im Nebenerwerb betrieben, gilt es ebenfalls als sonstige Neugründung.
Zu beachten ist, dass diese differenzierte Darstellung der Neugründungen nach wirtschaftlicher Substanz allein auf den Absichtserklärungen der Gewerbetreibenden basiert. Die Darstellung der Gründungen nach der wirtschaftlichen Bedeutung kann daher nur eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung sein.
Gewerbeabmeldungen umfassen
Vollständige Aufgaben werden unterschieden in Betriebsaufgaben und sonstige Stilllegungen.
Betriebsaufgaben können durch eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person erfolgen. Bei einer natürlichen Person ist Voraussetzung, dass sie entweder in das Handelsregister eingetragen war oder zuletzt mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt hat. Bei den Betriebsaufgaben wird vermutet, dass eine größere wirtschaftliche Substanz vorlag.
Sonstige Stilllegungen umfassen die vollständigen Aufgaben von Hauptniederlassungen eines Kleinunternehmens und von Nebenerwerbsbetrieben. Das Kleinunternehmen war nicht im Handelsregister oder in die Handwerksrolle eingetragen und beschäftigte keine Arbeitnehmer.
© Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Stuttgart, 2013 | ^